Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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10. Bodenpolitik, Wohnen
94.032 |
Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland. |
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Bundesgesetz. Änderung |
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Acquisition d'immeubles par
des personnes à l'étranger. |
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Loi fédérale Modification
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Botschaft: 23.03.1994 (BBl II, 509 / FF II, 497)
Ausgangslage
Im Anschluss an die Standesinitiative des Kantons Genf,
welche die Abschaffung der Lex Friedrich verlangt, hat der Bundesrat in seinem Bericht vom
25. August 1993 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die umgehende
Revision dieser Gesetzgebung in Aussicht gestellt.
Der vorliegende Revisionsentwurf strebt eine kontrollierte
Öffnung des Immobilienmarktes an, unter Beibehaltung des sogenannten harten Kerns der Lex
Friedrich. Als harter Kern gilt die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken
zum Zweck der blossen Kapitalanlage und des gewerbsmässigen Immobilienhandels sowie für
den Erwerb von Ferienwohnungen.
Die Lockerungen, welche in der Eurolex-Vorlage vorgesehen
waren, werden im Entwurf übernommen und finden für alle Ausländer Anwendung, welche in
der Schweiz Wohnsitz haben oder insgesamt während mindestens fünf Jahren gehabt haben.
Um den Niederlassungsverträgen Rechnung zu tragen, welche die Schweiz mit vielen Staaten
abgeschlossen hat, werden auch die Auslandschweizer dem Gesetz unterstellt. Keine
Bewilligungspflicht ist für den Erwerb von Grundstücken vorgesehen, wenn diese der
wirtschaftlichen Tätigkeit von Betriebsstätten dienen. Das Bewilligungs- und
Kontingentierungssystem für den Erwerb von Ferienwohnungen bleibt bestehen; verschiedene
Transaktionen (z. B. unter Ausländern) werden aber nicht mehr dem kantonalen
Kontingent angerechnet, was jedoch nur in denjenigen Kantonen zu einer leicht höheren
Anzahl von Bewilligungen führen wird, welche die Kontingente ausschöpfen. Für die
Kapitalanlagen wird ein neuer Bewilligungsgrund geschaffen.
Im übrigen können Personnen im Ausland die gesamten
Anteile an Gesellschaften mit Betriebsstätten, die Grundstücke besitzen,
bewilligungsfrei erwerben. Bei Anteilen an Immobiliengesellschaften ist der
bewilligungsfreie Erwerb so lange möglich, als die ausländische Beteiligung unter
50 Prozent bleibt.
Verhandlungen
SR |
07.06.1994 |
AB 1994, 525 |
NR |
28.09.1994 |
AB 1994, 1512 |
SR |
29.09.1994 |
AB 1994, 952 |
NR |
03.10.1994 |
AB 1994, 1640 |
SR/NR |
07.10.1994 |
Schlussabstimmungen (39:0 / 149:19) |
Bei der Änderung der Lex Friedrich, so wurde in den
Beratungen im Ständerat deutlich, hat der Gesetzgeber einen schwierigen Mittelweg
zu finden zwischen den Interessen der Westschweiz, die von der Rezession im Bausektor
besonders hart betroffen ist, und den nach wie vor bestehenden Überfremdungsängsten. Den
Forderungen einer Reihe von Westschweizer Ständeräten nach der ersatzlosen Aufhebung der
Lex Friedrich, die bereits in der Debatte vom 29. September 1993 (AB IV, 711) erhoben
worden waren, standen die Warnungen von von Bundesrat Koller vor einem Referendum
gegenüber, der im weiteren auch auf die Arbeiten einer Expertenkommission verwies, welche
zur Frage der totalen Aufhebung der Lex Friedrich demnächst einen Schlussbericht vorlegen
soll. Der Rat folgte insofern den Argumenten der Westschweizer Standesvertreter, als er
mit 15 zu 13 Stimmen einen Antrag Coutau (L, GE) guthiess, der die Streichung der
Höchstzahl von 4000 Bewilligungen für zwei Jahre verlangte.
Auch im Nationalrat standen sich Befürworter und
Gegner einer Liberalisierung bzw. Aufhebung der Lex Friedrich gegenüber. Zunächst wurde
ein Nichteintretensantrag von Keller Rudolf (D, BL) mit 149 zu 12 Stimmen abgelehnt. Mit
83 gegen 51 Stimmen wurde sodann ein Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen, der den
Auslandschweizern ihre bisherigen Rechte belässt. Nur im Ausland wohnende "Personen
ohne Schweizerbürgerrecht" sollen eine Bewilligung benötigen. Bundesrat Koller
machte vergeblich auf die negativen völkerrechtlichen Konsequenzen dieser Bestimmung
aufmerksam. Bei der Festlegung der Höchstgrenze der Bewilligungen scheiterte ein Antrag
von Vetterli (V, ZH) auf 3000 Bewilligungen für zwei Jahre nur knapp. Der Rat beschloss
in dieser Frage Zustimmung zum Vorschlag des Bundesrates.
In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat am
Wohnsitzprinzip fest und strich die am Vortag von der grossen Kammer beschlossene
Bevorzugung der Auslandschweizer. Er folgte dafür dem Nationalrat in der Frage der
Höchstzahl der Bewilligungen, die damit gemäss dem ursprünglichen Vorschlag des
Bundesrates auf 4000 festgesetzt wurde. - Der Nationalrat stimmte den Beschlüssen der
kleinen Kammer zu.
Die eidgenössischen Räte behandelten im Zusammenhang mit
der Revision der Lex Friedrich auch verschiedene Motionen sowie zwei Standesinitiativen
der Kantone Genf und Tessin.
Nachdem die Partei der Schweizer Demokraten gegen die
Vorlage das Referendum ergriffen hatte, wurde sie in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995
abgelehnt.
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